Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der CBC Gruppe

vom 21.11.2021

  1. Geltungsbereich

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen der CBC Gruppe bzw. der CBC Gruppe AG und deren Betriebsgesellschaften CBC Treuhand AG, CBC Finance GmbH, CBC Wirtschaftsprüfung AG sowie der CBC Recht AG (nachfolgend die „Gesellschaft“) gegenüber ihren Kunden, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist oder von den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird.

  1. Allgemeiner Inhalt des Vertrages

    1. Gegenstand des Vertrages sind die im Einzelfall vereinbarten und von der beauftragten Gesellschaft auszuführenden Tätigkeiten und nicht die Garantie für den Eintritt bestimmter wirtschaftlicher oder sonstiger Folgen. Aus diesem Grunde kann die entsprechende Gesellschaft ungeachtet der Überlassung bestimmter Arbeitsergebnisse auch keine Erklärungen in Form von Erwartungen, Prognosen oder Empfehlungen im Sinne einer Garantie hinsichtlich des Eintritts entsprechender Umstände abgeben.

    2. Terminangaben gelten als allgemeine Zielvorgaben, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindliche Zusicherungen vereinbart sind.

    3. Gutachten, Stellungnahmen, Präsentationen und dergleichen sind erst mit ihrer rechtsgültigen Unterzeichnung verbindlich. Bei sonstigen Arbeitsergebnissen ist die Verbindlichkeit in gleicher Weise in einem entsprechenden Abschlussschreiben festzuhalten. Zwischenberichte und vorläufige Arbeitsergebnisse, deren Entwurfscharakter ausdrücklich festgehalten wird oder sich aus den Umständen ergibt, können vom endgültigen Ergebnis erheblich abweichen und sind daher unverbindlich.

    4. Die beauftragte Gesellschaft kann sich zur Erbringung ihrer Leistungen geeigneter Dritter im In- und Ausland, insbesondere auch weiterer Gesellschaften der CBC Gruppe, bedienen.

    5. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes unterliegen einer angemessenen Anpassung des vereinbarten (Pauschal)-Honorars, soweit nicht ein Honorar nach Aufwand vereinbart wurde.

    6. Die Leistungen werden im Umfang, Art und Qualität gemäss den üblichen Branchenstandards, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CBC Gruppe und gemäss separat erteiltem Auftrag erbracht.

  1. Mitwirkung und Obliegenheiten der Kunden

    1. Kunden sind zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsmässigen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Insbesondere haben Kunden ohne besondere Aufforderung rechtzeitig alle Informationen und Unterlagen, die für eine ordnungsgemässe Erbringung der Leistungen erforderlich sind, der beauftragten Gesellschaft zukommen zu lassen. Rechtzeitig bedeutet in diesem Zusammenhang die vollständige Übergabe sämtlicher Unterlagen und Informationen, so dass der Gesellschaft eine angemessene Bearbeitungszeit verbleibt. Die Gesellschaft darf davon ausgehen, dass die überlassenen Unterlagen und erteilten Informationen sowie erfolgte Anweisungen richtig und vollständig sind.

    2. Den Kunden obliegt die umgehende Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmässigkeit der Auftragserledigung nach jeder Übergabe von vollständigen oder Teilergebnissen der Auftragserledigung. Mängel oder unrichtige Auftragserledigung haben die Kunden innert 7 Tagen anzuzeigen, ansonsten gilt die Vermutung der Annahme und Entlastung der beauftragten Gesellschaft.

    3. Die Kunden haben Anspruch auf Verbesserung der Mängel.

    4. Die Kunden bleiben für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Steuererklärung sowie der Buchführung allein verantwortlich.

    5. Nachträgliche Anpassungen des Leistungsumfangs gelten als unter den Parteien genehmigt, soweit nicht umgehend protestiert wird. Entsprechende Mehr- oder Minderaufwendungen werden verrechnet und sind zu bezahlen.

  1. Informationsaustausch

    1. Die Parteien verpflichten sich, Stillschweigen zu wahren über alle vertraulichen Informationen, von denen sie anlässlich oder in Zusammenhang mit der mit der Entgegennahme oder Erbringung von Leistungen im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses Kenntnis erlangen. Als vertraulich haben alle Daten über Tatsachen, Methoden und Kenntnisse zu gelten, die zumindest in ihrer konkreten Anwendung im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses nicht allgemein bekannt oder nicht öffentlich zugänglich sind. Ausgenommen hiervon ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen zur notwendigen Wahrung berechtigter eigener Belange oder zur Darlegung des Kundenauftrages, soweit die jeweiligen Dritten einer gleichwertigen Verpflichtung zur Verschwiegenheit unterliegen. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus fort. Die vorstehende Verpflichtung hindert die Gesellschaft nicht zur Ausführung von gleichen oder ähnlichen Aufträgen für andere Kunden unter Wahrung der Verschwiegenheit.

    2. Die Parteien können sich für ihre Kommunikation im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses elektronischer Medien wie Telefon, Fax, Videokonferenz und E-Mail bedienen. Bei der elektronischen Übermittlung können Daten aufgefangen, vernichtet, manipuliert oder anderweitig nachteilig beeinflusst werden sowie aus anderen Gründen verloren gehen und verspätet oder unvollständig ankommen. Jede Partei hat daher in eigener Verantwortung angemessene Vorkehrungen zur Sicherstellung einer fehlerfreien Übermittlung respektive Entgegennahme sowie die Erkennung von inhaltlich oder technisch mangelhaften Elementen zu treffen.

    3. Die Kunden erteilen der Gesellschaft die ausdrückliche Ermächtigung, Telefongespräche und die Kommunikation auf elektronischen Kanälen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zum Zweck der Qualitätssicherung, der Erfüllung von gesetzlichen oder regulatorischen Vorgaben und zu Beweiszwecken aufzuzeichnen und zu verwenden.

    4. Die Gesellschaft kann die ihr zur Kenntnis gelangenden Informationen, insbesondere auch die personenbezogenen Daten der Kunden, IT-mässig verarbeiten respektive durch Dritte im In- und Ausland verarbeiten lassen. Dadurch werden die Informationen auch für Personen zugänglich, die im Rahmen des Verarbeitungsprozesses Systembetreuungs- und Kontrollfunktionen wahrnehmen. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die entsprechenden Personen ebenfalls der Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit unterstehen.

  1. Schutz- und Nutzungsrechte

    1. Sämtliche Schutzrechte wie Immaterialgüter- und Lizenzrechte an den von der Gesellschaft im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses angefertigten Unterlagen, Produkten oder sonstigen Arbeitsergebnissen sowie dem dabei entwickelten oder verwendeten Know-how stehen ungeachtet einer Zusammenarbeit zwischen der Gesellschaft und dem Kunden ausschliesslich der Gesellschaft oder der CBC Gruppe AG zu.

    2. Die Gesellschaft räumt dem Kunden jeweils ein nicht ausschliessliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum ausschliesslichen Eigengebrauch auf Dauer an den ihm überlassenen Unterlagen, Produkten und sonstigen Arbeitsergebnissen, einschliesslich des jeweils zugehörigen Know-hows, ein.

    3. Die Weitergabe von Unterlagen, Produkten und sonstigen Arbeitsergebnissen oder von Teilen derselben sowie einzelner fachlicher Aussagen an Dritte durch den Kunden ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Gesellschaft zulässig.

    4. Der Kunde unterlässt es, die ihm von der Gesellschaft überlassenen Unterlagen, insbesondere die verbindliche Berichterstattung, abzuändern. Gleiches gilt für Produkte und sonstige Arbeitsergebnisse, soweit deren Zweck nicht gerade in einer weiteren Bearbeitung durch den Kunden besteht.

    5. Ein Hinweis auf die bestehende Vertragsbeziehung zwischen den Parteien, insbesondere im Rahmen der Werbung oder als Referenz, ist nur bei gegenseitigem Einverständnis beider Parteien gestattet.

  1. Honorar und Auslagen

    1. Fehlt eine ausdrückliche Festlegung, ist das Honorar der Beratungsgesellschaft anhand der Honorarempfehlungen der Expert Suisse, des schweizerischen Immobilien Verbands SVIT, der Treuhand Suisse oder des Anwaltsverbands zu bestimmen.

    2. Neben dem Honoraranspruch hat die Gesellschaft Anspruch auf Erstattung der angefallenen Auslagen und Dritthonorare. Bedient sich die Gesellschaft zur Erbringung ihrer Leistungen Dritter, verpflichtet sich der Kunde, auf Verlangen, die Honoraransprüche und angefallenen Auslagen dieser Dritten direkt zu begleichen und die Gesellschaft von eigegangenen Verpflichtungen freizustellen.

    3. Kostenvoranschläge beruhen auf Schätzungen des Umfanges der notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten und werden auf der Grundlage der vom Kunden angegebenen Daten erstellt. Daher sind sie für die endgültige Berechnung des Honorars nicht verbindlich. Kostenvoranschläge und sonstige Angaben von Honoraren oder Auslagen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.

    4. Die Gesellschaft kann angemessene Vorschüsse auf Honorare und Auslagen verlangen sowie einzelne oder regelmässige Zwischenrechnungen für bereits erbrachte Tätigkeiten und Auslagen stellen. Im Falle der Anforderung eines Vorschusses oder der Stellung einer Zwischenrechnung kann sie die Erbringung weiterer Tätigkeiten von der vollständigen Zahlung der geltend gemachten Beträge abhängig machen.

    5. Honorarrechnungen und Abrechnungen von Auslagen sind innerhalb von 30 Tagen auf das von der Gesellschaft angegebene Konto zu zahlen.

  1. Haftung

    1. Die Gesellschaft ist zu sorgfältiger Auftragserledigung verpflichtet und hat gegenüber ihren Kunden eine Rechenschafts- und Treuepflicht. Gegenüber Dritten verweigert die Gesellschaft die Auskunft, soweit diese nicht entsprechend berechtigt wird oder eine gesetzliche Pflicht dies verlangt.

    2. Die Gesellschaft ist zur Einhaltung von Datenschutz und Datensicherheit sowie Aufbewahrung verpflichtet. Die Einzelheiten dazu sind in einer separaten Datenschutzerklärung geregelt.

    3. Die beauftragte Gesellschaft haftet für die unsorgfältige Ausübung des Auftrages. Die Haftung richtet sich nach Art. 398 OR, wobei die Haftung auf rechts- oder vertragswidrige Absicht und grobe Fahrlässigkeit beschränkt wird (Art. 100 Abs. 1 OR). Für die fahrlässige Verletzung ihrer Verpflichtungen ist die Haftung soweit gesetzlich zulässig auf maximal das Honorar für den betroffenen Auftrag beschränkt.

  1. Gewährleistung

Wurde ausnahmsweise die Herstellung eines Werkes im Sinn von Art. 363 OR vereinbart, so hat der Kunde Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel durch die Gesellschaft. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Kunde Minderung

oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gilt Ziffer 7.

  1. Dauer und Auflösung des Vertrages und deren Folgen

    1. Das Auftragsverhältnis gilt ab Unterzeichnung oder Vereinbarung und ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, es sei denn es handle sich um ein einmaliges abgeschlossenes Rechtsgeschäft.

    2. Der Auftrag kann von beiden Parteien jederzeit schriftlich mit sofortiger Wirkung oder auf den Ablauf eines bestimmten Datums ordentlich gekündigt werden. Das Auftragsverhältnis dauert über den Tod, die Verschollenerklärung, den Verlust der Handlungsfähigkeit und den Konkurs der Auftraggeberin hinaus; es kann von den Rechtsnachfolgern bzw. gesetzlichen Vertretern der Auftraggeberin nach den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen gekündigt werden.

    3. Im Fall der ordentlichen Kündigung des Vertrages hat der Kunde die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen auf der Basis des effektiven Stundenaufwandes und der jeweils geltenden Stundenansätze zuzüglich der angefallenen Auslagen zu bezahlen, soweit nicht eine andere spezifische vertragliche Vereinbarung besteht. Zudem ist die Gesellschaft vom Kunden völlig schadlos zu halten.

    4. Erfolgt die ordentliche Kündigung zur Unzeit, ist die kündigende Partei verpflichtet, der anderen Partei den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen, gegebenenfalls zusätzlich zum Honoraranspruch auf der Basis des effektiven Stundenaufwandes und der jeweils geltenden Stundensätze zuzüglich der angefallenen Auslagen.

    5. Im Falle einer ausserordentlichen Kündigung aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens einer Partei, hat diese der kündigenden Partei den ihr infolge der Kündigung entstehenden Schaden zu ersetzen, gegebenenfalls zusätzlich zum Honoraranspruch auf der Basis des effektiven Stundenaufwandes und der jeweils geltenden Stundensätze zuzüglich der angefallenen Auslagen.

  1. Schlusstitel

    1. Mitteilungen und Anzeigen der Gesellschaft gelten als erfolgt, wenn diese an die letztbekannte Adresse des Kunden versendet worden sind.

    2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können jederzeit durch die CBC Gruppe AG angepasst werden. Die auf unserer Website veröffentlichte Version ist die jeweils aktuelle Fassung.

    3. Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht.

    4. Ausschliesslich zuständig für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Ort der Niederlassung der Gesellschaft zuständige Gericht, soweit nicht ein anderes Gericht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften ausschliesslich zuständig ist. Im Zweifelsfall gilt Rapperswil-Jona als Gerichtsstand.